K+M Werbemittel GmbH

AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

I. Anwendung 

  1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 

  2. Unsere Lieferungen erfolgen nur zu den nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten in jedem Fall unabhängig davon, ob uns der Auftrag mündlich, fernmündlich, schriftlich oder fernschriftlich erteilt wurde.

  3. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bzw. durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung für unwirksam erklärt werden, bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Bedingungen davon unberührt.

II. Angebote und Aufträge 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.

  2. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt bzw. ausgeliefert wird.

  3. Aufträge, die uns wirksam erteilt und von uns angenommen werden, kann der Auftraggeber nicht widerrufen.

  4. Für den Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abweichungen infolge von Artikelüberarbeitungen sind vorbehalten. Soweit nicht anders schriftlich bestätigt, sind wir berechtigt, die Artikel in den am Lager befindlichen Ausführungen und Farben zu liefern.
    Wenn keine besondere Beförderungsart oder Reisewege vom Besteller vorgeschrieben und von uns bestätigt sind, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl ohne obligo Beförderungsart und Reiseweg zu bestimmen.

  5. Zumutbare Abweichungen von den Bestellungen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig, dies gilt insbesondere bei Sonderanfertigungen und Druckaufträgen..

III. Preise 

  1. Zur Berechnung kommen die jeweils am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten. Preisvereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

  2. Liegen zwischen der Annahme der Bestellung und Liefertermin mehr als vier Monate, so sind unsere jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preislisten maßgeblich. Bei Dauerschuldverhältnissen sind allein unsere jeweils am Tag der Lieferung gültigen Preislisten maßgeblich.

  3. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

  4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden. Grundlage ist die jeweils gültige Preisliste bzw. Angebot.

  5. Der Mindestbestellwert beträgt 250,- Euro. Aufträge unter einem Nettowarenwert von 250,- Euro werden mit einem Mindermengenzuschlag von 20,- Euro belastet.

IV. Liefer- und Abnahmepflicht 

  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen; der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.

  2. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung  0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

  3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.

  4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.

  5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten  nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

  6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird vom Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände bald möglichst mitteilen.

  7. Bei telefonisch oder mündlich erteilten Aufträgen liegt das Risiko für eventuelle Falschlieferungen grundsätzlich beim Besteller.

  8. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung völlig klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, in Fällen der Auftragsbestätigung jedoch frühestens mit deren Absendung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen und Freigaben.

  9. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

V. Verpackung, Versand, Einlagerung, Gefahrenübergang 

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.

  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

  3. Abrufware, die wir im Auftrag des Bestellers in unserem Hause einlagern, ist spätestens nach 4 Wochen, gerechnet ab Tag der Einlagerung, zum Versand abzurufen. Der Lieferer ist berechtigt die Abrufware zum Zeitpunkt der Einlagerung dem Besteller in Rechnung zu stellen. Einlagerungen über diesen Zeitpunkt hinaus berechtigen den Lieferer zur Berechnung eines angemessenen Mietzinses an den Besteller. Die Gefahr geht hierbei zum Zeitpunkt der Einlagerung, spätestens jedoch mit Berechnung der Ware, auf den Besteller über.

  4. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

VI. Eigentumsvorbehalt 

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.

  2. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

  3. Die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

  4. Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

  5. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgegangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

  6. Übersteigt der realisierbare Wert aller Vorbehaltswaren und sonstiger Sicherheiten des Bestellers die gesicherten Forderungen des Lieferers um mehr als 10%, kann der Besteller insoweit Freigabe von Vorbehaltswaren oder Sicherheiten nach Wahl des Lieferers verlangen.

  7. Bei einer Verbindung oder Vermischung mit nicht uns gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum entsprechend §§947, 948 BGB.

VII. Sachmangel/Garantie/Werbeaussagen

 

  1. Sollte die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet sein, wird der Lieferer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Käufer unzumutbar, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weiterer Ansprüche des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche nach Abschnitt XII. (Haftung) bestehen nicht. Eine Nacherfüllung erfolgt stets nur auf Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Leistungspflicht.

  2. Äußerungen des Lieferers, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung bestimmter Eigenschaften sowie im Rahmen der Verkaufsgespräche sind unverbindlich, es sei denn die Richtigkeit dieser Angaben ist garantiert.

  3. Eigenschaftsbeschreibungen, insbesondere im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder Prospekt- bzw. Werbeanpreisungen gelten nicht als Garantie, es sei denn sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet.

  4. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Wareneingang mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auf qualitative, wie quantitative Mängel zu überprüfen, Mängelrügen und quantitativer Beanstandungen wegen Unvollständigkeit der Warenlieferung sind dem Lieferer innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mit genauen Angaben über Art und Umfang eines etwaigen Mangels anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Aufdeckung dem Lieferer schriftlich bekanntzugeben, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Wareneingang beim Besteller. Gehen dem Lieferer Mängelrügen verspätet zu,  ist er insoweit von seiner Mängelhaftung befreit.

VIII. Weiterverkauf 

  1. Der Liefergegenstand wird dem Käufer für seinen Geschäftsbetrieb verkauft. Ein Weiterverkauf an Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist unzulässig. Der Käufer verpflichtet sich, auch seinerseits etwaigen Abnehmern den Weiterverkauf an Verbraucher zu untersagen und stellt den Lieferer (Verkäufer) von allen ihm etwa im Zusammenhang mit einem solchen Verkauf entstehenden Aufwendungen frei.

IX. Verjährung 

  1. Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren nach 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XII (Haftung) Ziff. 1 a) – e) gelten die gesetzlichen Fristen.

X. Zahlungen/Aufrechnung-/Zurückbehaltungsrechte 

  1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten. 

  2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 8 Tagen sowie ohne Skontoabzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.

  3. Wir berechnen die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

  4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

  5. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und/oder Aufrechnungserklärungen sind nur zulässig, wenn die Forderung wegen der das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt oder die Aufrechnung erklärt wird, von dem Lieferer nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt ist.

  6. Für den Fall, dass Ratenzahlung vereinbart wurde, ist der noch offenstehende Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate ganz oder teilweise länger als sieben Tage in Verzug ist.

XI. Schutzrechte 

  1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

  2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

  3. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an der von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

XII. Schadenersatz/Haftung 

  1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer aus welchen Rechtsgründen auch immer nur, 

    1. bei Vorsatz.

    2. bei grober Fahrlässigkeit seiner Organe und leitenden Angestellten (hier begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden).

    3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.

    4. bei Mängeln die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden.

    5. bei Mängeln der gelieferten Ware, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

    6. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

  2. Soweit der Lieferer wegen Verzuges haftet, ist seine Haftung gleichfalls beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, soweit keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt. 

  3. Weitere Ansprüche, als die vorstehend geregelten, sind ausgeschlossen.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Obertshausen der Ort des Lieferwerkes, es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes (CISG).

  2. Gerichtsstand auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse ist nach Wahl des Lieferers der Sitz des Lieferers oder der Sitz des Bestellers. 

XIV . Datenschutz 

  1. Der Lieferer arbeitet mit EDV und speichert Daten im gesetzlich zulässigen Umfang (§33 Bundesdatenschutzgesetz).

 

Stand: August 2009

K+M Werbemittel GmbH
Georg-Kerschensteiner-Straße 8
63179 Obertshausen

Wir freuen uns auf Sie!

06104 4001 0

Adresse Georg-Kerschensteiner-Str. 8,
63179 Obertshausen

Email vertrieb@k-m-werbemittel.com